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Lexikon

Zollinformationen Pakete

Kurz erklärt

Zollinformationen für Pakete bezeichnen die Angaben und Dokumente, die eine Sendung beim Überschreiten der EU-Zollgrenze begleiten müssen. Dazu zählen die Zollinhaltserklärung auf den Formularen CN 22 oder CN 23, eine Beschreibung des Inhalts mit Warenwert und Gewicht, die elektronischen Vorabdaten im Einfuhrkontrollsystem ICS2 sowie bei verkauften Waren eine Rechnung. Pakete innerhalb der EU laufen im freien Warenverkehr und benötigen keine dieser Unterlagen.

3 Euro Pauschalzoll
je Warenposition bis 150 Euro Sachwert

CN 22 bis 300 SZR
rund 350 Euro, darüber CN 23

ICS2 seit 01.06.2026
Vorabdaten für jede Sendung Pflicht

Wann ein Paket Zollinformationen benötigt

Maßgeblich ist, ob eine Sendung das Zollgebiet der Europäischen Union verlässt oder von außerhalb eintrifft. Pakete zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten gelten als innergemeinschaftlicher Warenverkehr und kommen ohne Zolldokumente aus. Auch der reine Inlandsversand kleiner Waren, etwa als Warensendung der Deutschen Post, bleibt ohne Zollunterlagen.

Sobald eine Sendung in ein Land außerhalb der EU geht oder von dort kommt, greift das Zollrecht. Die Zollinformationen begleiten dann das Paket, damit die Zollbehörde des Bestimmungslandes Inhalt, Wert und Zweck prüfen kann. Eine Darstellung des gesamten Verfahrens bietet der Beitrag zum Zoll beim Paketversand, die länderabhängigen Besonderheiten behandelt der Beitrag zu den Zollinformationen international.

Einige Gebiete gehören politisch zur EU, zollrechtlich jedoch zum Drittlandsgebiet: die Kanarischen Inseln, Helgoland und die Gemeinde Büsingen. Pakete dorthin oder von dort benötigen Zolldokumente.

Die Zollinhaltserklärung als zentrales Dokument

Den Kern der Zollinformationen bildet die Zollinhaltserklärung mit Inhalt, Warenwert, Gewicht und Versandzweck der Sendung. Auf dieser Grundlage entscheidet der Zoll im Zielland über Einfuhrabgaben und Freigabe. Funktion und Aufbau des Dokuments behandelt der Beitrag zur Zollinhaltserklärung im Detail. Für Postsendungen kommen zwei standardisierte Formulare des Weltpostvereins zum Einsatz.

Merkmal CN 22 CN 23
Anwendungsbereich Postsendungen bis 300 SZR Postsendungen über 300 SZR
Umfang der Angaben Art des Inhalts, Warenbeschreibung, Gewicht, Wert Einzelpositionen, Zolltarifnummer, Ursprungsland
Anbringung direkt auf den Karton geklebt in einer transparenten Begleitpapiertasche

Die Schwelle von 300 Sonderziehungsrechten entspricht rund 350 Euro; der Kurs schwankt täglich, ein amtlich fixierter Eurobetrag existiert daher nicht. Die Anforderungen an das kompakte Etikett beschreibt der Beitrag zur Zollinhaltserklärung CN 22.

Welche Angaben in die Zollinformationen gehören

Die Qualität der Angaben entscheidet über eine zügige Abfertigung. Allgemeine Bezeichnungen wie „Geschenk“ oder „Kleidung“ genügen den Zollbehörden nicht, jeder Gegenstand wird einzeln und konkret benannt. Erwartet werden diese Angaben:

  • eine genaue Warenbeschreibung je Position, etwa „Baumwoll-T-Shirt Herren“ anstelle von „Textilien“
  • der Wert jeder Position sowie der Gesamtwert der Sendung
  • das Gewicht der einzelnen Waren und des gesamten Pakets
  • der Zweck der Sendung, etwa Verkauf, Geschenk, Warenmuster oder Rücksendung

Bei Verdacht auf unzutreffende Werte kann der Zoll einen Wertnachweis verlangen. Formulierungsbeispiele für einzelne Positionen sammelt der Ratgeber Zollinhalt richtig deklarieren, das Ausfüllen der Vordrucke erläutert die Anleitung zum Zollformular Schritt für Schritt.

Elektronische Vorabdaten im System ICS2

Neben den Papierdokumenten verlangt die EU elektronische Vorabdaten. Seit dem 1. Juni 2026 muss für jede in die EU eingehende Sendung eine gültige summarische Eingangsanmeldung im Einfuhrkontrollsystem ICS2 vorliegen. Die Übergangsregelungen sind ausgelaufen, die Daten müssen also vor dem Transport vollständig übermittelt sein.

Für den Versand hat das eine unmittelbare Folge: Vage Bezeichnungen wie „Geschenk“, „Muster“ oder „Teile“ führen zur Zurückweisung. Verpflichtend sind folgende Angaben:

  • eine präzise Warenbezeichnung für jede einzelne Position
  • die Zolltarifnummer mit mindestens sechs Stellen
  • Menge, Einzelwert und Gewicht der Ware
  • das Ursprungsland der Ware
  • vollständige Empfängerdaten mit Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
Wichtig: Ohne gültige Eingangsanmeldung im ICS2 wird eine Sendung an der EU-Außengrenze zurückgewiesen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben bleibt beim Absender, auch wenn der Transportdienstleister die Daten übermittelt.

Ergänzend kommen Produktkennungen in die Zollanmeldung für Kleinsendungen. Seit dem 1. Juli 2026 lassen sie sich freiwillig angeben, ab dem 1. November 2026 sind sie verpflichtend. Die Termine im Überblick:

Datum Änderung
1. Juni 2026 Eingangsanmeldung im ICS2 für jede eingehende Sendung verbindlich, Übergangsregelungen ausgelaufen
1. Juli 2026 Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze, Start des Pauschalzolls, Produktkennungen freiwillig möglich
1. November 2026 Produktkennungen in der Zollanmeldung für Kleinsendungen verpflichtend
1. Juli 2028 Ende des Pauschalzolls, danach reguläre Zollsätze nach Einreihung und Ursprung

Weitere Begleitdokumente und Ausfuhranmeldung

Neben der Zollinhaltserklärung gehören weitere Unterlagen zum Paket. Verkaufte Waren brauchen eine Handelsrechnung mit Kaufpreis und beteiligten Parteien, private Geschenksendungen eine Proforma-Rechnung, die den Wert ohne Verkaufsvorgang dokumentiert.

Bei der Ausfuhr per Post gilt die Zollinhaltserklärung selbst als Zollanmeldung, solange Waren kommerzieller Art einen Wert von 1.000 Euro nicht überschreiten. Oberhalb dieser Schwelle ist eine elektronische Ausfuhranmeldung über ATLAS-Ausfuhr oder IAA Plus nötig. Bei der Einfuhr läuft die Anmeldung seit dem 1. April 2024 auch für Postsendungen bis 150 Euro elektronisch, mit reduziertem Datensatz H7 und sechsstelliger Tarifierung. Offene Einzelfragen beantwortet die Zollauskunft der Generalzolldirektion.

Wo die Zolldokumente am Paket angebracht werden

Die Zollinhaltserklärung gehört gut sichtbar an die Außenseite der Sendung. Eine klare Anordnung verkürzt die Bearbeitung und verringert das Risiko einer Öffnung zur Prüfung. Bewährt hat sich folgende Reihenfolge:

  • 1.Das ausgefüllte CN 22 wird neben dem Adressfeld direkt auf den Karton geklebt.
  • 2.Das CN 23 und die Handelsrechnung kommen in eine transparente Begleitpapiertasche auf der Oberseite.
  • 3.Der Transportdienstleister oder die Deutsche Post AG legt die Unterlagen der Zollstelle vor.

Welche Schritte danach auf der Empfängerseite folgen, beschreibt der Beitrag zu den Zollinformationen für Empfänger.

Abgaben und Wertgrenzen im Überblick

Aus den Zollinformationen leiten die Behörden die Einfuhrabgaben ab. Die 150-Euro-Zollfreigrenze für Warensendungen aus Drittländern ist zum 1. Juli 2026 entfallen. An ihre Stelle ist befristet bis zum 1. Juli 2028 ein pauschaler Zoll von 3 Euro je angemeldeter Warenposition getreten. Er greift beim Online-Fernverkauf an Verbraucher bis 150 Euro Sachwert; ein Paket mit drei unterschiedlichen Warenarten kostet somit 9 Euro Zoll.

Abgabe Wertgrenze Höhe
Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Cent, seit dem 1. Juli 2021 19 Prozent, für bestimmte Waren 7 Prozent
Pauschalzoll im Fernverkauf an Verbraucher Sachwert bis 150 Euro 3 Euro je Warenposition, befristet bis 1. Juli 2028
Regulärer Zoll Sachwert über 150 Euro Zollsatz nach Einreihung und Ursprung der Ware
Geschenksendung von Privat an Privat bis 45 Euro Sachwert frei von Einfuhrabgaben
Geschenksendung von Privat an Privat 45 bis 700 Euro Sachwert pauschaler Abgabensatz von 17,5 Prozent

Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich Zoll und Beförderungskosten bis zur EU-Grenze. Der gewerbliche Verkehr zwischen Unternehmen und private Geschenksendungen bleiben vom Pauschalzoll ausgenommen. Auch der Import-One-Stop-Shop (IOSS) befreit davon nicht, weil dieses Verfahren allein die Umsatzsteuer betrifft. Die einzelnen Schwellen erläutert der Beitrag zu den Zollfreigrenzen beim Import. Innerhalb der 45 Euro gelten zusätzliche Mengengrenzen für Tabak, Alkohol, Kaffee und Parfum, die der Beitrag zu den Zollregeln für Geschenkpakete behandelt.

Passende Verpackungen für Sendungen ins Drittland

Eine stabile Sendung übersteht lange Transportwege über Grenzen und Umschlagpunkte, und die Zolldokumente bleiben auf einer glatten Fläche lesbar. Kartons und Faltschachteln aus Wellpappe bieten dafür eine ebene Oberseite für Etikett und Begleitpapiertasche. Flache, unempfindliche Waren reisen in Versandtaschen aus Wellpappe, kleine stoßempfindliche Artikel in Luftpolstertaschen. Ein reißfestes Klebeband hält den Karton nach einer zollamtlichen Beschau verschlossen. Weitere Formate zeigen die Versandverpackungen.

Versandtaschen aus Wellpappe ansehen

Vollständige und lückenhafte Zollinformationen

Vorteile vollständiger Angaben

Sendungen mit präziser Warenbezeichnung, sechsstelliger Zolltarifnummer und korrektem Wert laufen meist automatisiert durch das Zollverfahren. Die Abgaben lassen sich vorab kalkulieren, das Paket erreicht den Empfänger ohne Zwischenstopp im Zollamt.

Folgen lückenhafter Angaben

Fehlende Vorabdaten führen zur Zurückweisung, unklare Warenbezeichnungen zu Nachfragen, Lagerkosten und im Einzelfall zur Rücksendung. Vorsätzlich zu niedrig angesetzte Werte gelten als Steuer- oder Zollvergehen.

Häufige Fragen zu Zollinformationen für Pakete

Erforderlich werden Zolldokumente, sobald eine Sendung das Zollgebiet der EU verlässt oder von außerhalb eintrifft. Pakete zwischen EU-Mitgliedstaaten laufen im freien Warenverkehr und kommen ohne diese Unterlagen aus. Sendungen in EU-Ausnahmegebiete wie die Kanarischen Inseln zählen zollrechtlich als Drittland und benötigen eine Zollinhaltserklärung.
Das CN 22 ist ein kompaktes Etikett für Postsendungen bis 300 Sonderziehungsrechte und wird außen auf das Paket geklebt. Oberhalb dieser Schwelle gilt das CN 23 mit ausführlicheren Angaben wie Einzelpositionen, Zolltarifnummer und Ursprungsland. 300 Sonderziehungsrechte entsprechen rund 350 Euro, wobei der Kurs täglich schwankt.
Die 150-Euro-Zollfreigrenze für Warensendungen aus Drittländern ist zum 1. Juli 2026 entfallen. Seither gilt befristet bis zum 1. Juli 2028 ein pauschaler Zoll von 3 Euro je angemeldeter Warenposition, wenn Verbraucher im Fernverkauf Waren mit einem Sachwert bis 150 Euro bestellen.
Seit dem 1. Juni 2026 braucht jede in die EU eingehende Sendung eine gültige summarische Eingangsanmeldung im ICS2. Verlangt werden eine präzise Warenbezeichnung, die mindestens sechsstellige Zolltarifnummer, Menge, Einzelwert, Gewicht, das Ursprungsland sowie vollständige Empfängerdaten mit Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Sammelbegriffe wie „Geschenk“, „Muster“ oder „Teile“ führen zur Zurückweisung.
Produktkennungen werden ab dem 1. November 2026 in der Zollanmeldung für Kleinsendungen verpflichtend. Seit dem 1. Juli 2026 lassen sie sich bereits freiwillig angeben.
Unzutreffende oder unvollständige Angaben führen zu Verzögerungen, zu Nachfragen des Zolls oder zur Rücksendung an den Absender. Vorsätzlich falsche Angaben können zudem als Steuer- oder Zollvergehen geahndet werden.