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Lexikon

Zollinformationen international

Kurz erklärt

Zollinformationen international umfassen die Vorschriften und Dokumente, die beim Paketversand zwischen der EU und Drittländern gelten: die Zollinhaltserklärung, die elektronischen Vorabdaten, die Wertgrenzen für Einfuhrabgaben und die Wege der Zollanmeldung. Seit dem 1. Juli 2026 ist die frühere Zollfreigrenze von 150 Euro abgeschafft; an ihre Stelle tritt befristet ein pauschaler Zoll von 3 Euro je angemeldeter Warenposition.

3 Euro je Warenposition
Pauschalzoll bis 1. Juli 2028

1.000 Euro Ausfuhrgrenze
darüber elektronische Anmeldung

ICS2 seit 1. Juni 2026
Vorabdaten für jede Sendung

EU-Binnenmarkt und Drittland im Überblick

Maßgeblich ist, ob eine Sendung die Außengrenze der EU überschreitet. Pakete zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten bewegen sich im Binnenmarkt und unterliegen weder Zoll noch einer Zollanmeldung. Sobald eine Ware in ein Nicht-EU-Land geht oder von dort eintrifft, greift das im Unionszollkodex festgelegte Zollrecht.

Einige Gebiete gehören politisch zur EU, zählen zollrechtlich jedoch zum Drittlandsgebiet, darunter die Kanarischen Inseln, Helgoland und Büsingen. Sendungen dorthin erfordern eine Zollanmeldung. Eine Einordnung der Verfahren bietet der Beitrag zum Zoll beim Paketversand.

Erforderliche Zolldokumente beim internationalen Versand

Verlässt ein Paket die EU, bildet die Zollinhaltserklärung die Grundlage: Sie gibt Inhalt, Warenwert, Gewicht und Zweck der Sendung gegenüber dem Zoll im Bestimmungsland an. Funktion und Aufbau behandelt der Beitrag zur Zollinhaltserklärung, das Ausfüllen die Anleitung zum Zollformular. Typischerweise relevant sind:

  • das Formular CN 22 für Postsendungen bis 300 Sonderziehungsrechte, umgerechnet rund 350 Euro
  • das ausführlichere Formular CN 23 oberhalb dieser Schwelle
  • eine Handelsrechnung bei verkauften Waren, oft in mehrfacher Ausfertigung
  • die mindestens sechsstellige Zolltarifnummer der Ware
  • das Ursprungsland der Güter
  • eine elektronische Ausfuhranmeldung, sobald Waren kommerzieller Art 1.000 Euro überschreiten

Der Kurs der Sonderziehungsrechte schwankt täglich, ein amtlich fixierter Eurobetrag existiert dafür nicht. Bezeichnungen wie „Geschenk“ oder „Kleidung“ genügen den Zollbehörden nicht, jeder Gegenstand wird einzeln benannt, etwa „Baumwoll-T-Shirt Herren“. Wie sich der Inhalt sauber beschreiben lässt, zeigt der Ratgeber Zollinhalt richtig deklarieren.

Einfuhrabgaben und Wertgrenzen

Beim Import fallen Einfuhrumsatzsteuer und Zoll an. Die Einfuhrumsatzsteuer wird seit dem 1. Juli 2021 ab dem ersten Cent erhoben, die frühere Freigrenze von 22 Euro ist entfallen. Beim Zoll gilt seit dem 1. Juli 2026 die Neuregelung nach der Verordnung (EU) 2026/382 des Rates:

Sachverhalt Regelung
Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Cent, Regelsatz 19 Prozent, ermäßigt 7 Prozent
Fernverkauf an Verbraucher bis 150 Euro Sachwert pauschaler Zoll von 3 Euro je angemeldeter Warenposition, befristet bis zum 1. Juli 2028
Sendungen über 150 Euro Sachwert Zoll nach Einreihung und Ursprung der Ware
Verkehr zwischen Unternehmen reguläre Zollsätze, der Pauschalzoll greift hier nicht
Import-One-Stop-Shop (IOSS) bis 150 Euro Sachwert keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer, der Pauschalzoll bleibt bestehen
Geschenk zwischen Privatpersonen bis 45 Euro frei von Einfuhrabgaben, mit Mengengrenzen für Tabak, Alkohol, Kaffee und Parfum
Geschenk von 45 bis 700 Euro pauschaler Abgabensatz von 17,5 Prozent
Geschenk über 700 Euro Abgaben nach dem Zolltarif
Ab dem 1. Juli 2028 reguläre Zollsätze, die Pauschale entfällt
Wichtig: Der Pauschalzoll von 3 Euro gilt je angemeldeter Warenposition und damit nicht je Sendung. Ein Paket mit drei Warenarten kostet also 9 Euro Zoll. Auch der Import-One-Stop-Shop befreit von dieser Pauschale nicht.

Die Wertgrenze von 150 Euro besteht als Schwelle weiter, etwa für den Import-One-Stop-Shop, den reduzierten Datensatz H7 und den Anwendungsbereich der Pauschale. Die einzelnen Schwellen stellt der Beitrag zu den Zollfreigrenzen beim Import dar, die Bedingungen für private Geschenke der Beitrag zu den Zollregeln für Geschenkpakete, die Schritte auf der Empfängerseite der Beitrag zu den Zollinformationen für Empfänger.

Elektronische Vorabdaten im Einfuhrkontrollsystem ICS2

Seit dem 1. Juni 2026 muss für jede in die EU eingehende Sendung eine gültige summarische Eingangsanmeldung im Einfuhrkontrollsystem ICS2 vorliegen, die früheren Übergangsregelungen sind ausgelaufen. Die Daten dienen der Risikoanalyse vor dem Transport. Unvollständige Datensätze führen zur Zurückweisung, Angaben wie „Geschenk“, „Muster“ oder „Teile“ genügen dafür nicht. Für Versender sind diese Angaben Pflicht:

  • eine präzise Warenbezeichnung für jeden einzelnen Artikel
  • die Zolltarifnummer mit mindestens sechs Stellen
  • Menge, Einzelwert und Gewicht der Waren
  • das Ursprungsland der Waren
  • vollständige Empfängerdaten mit Telefonnummer oder E-Mail-Adresse

Ab dem 1. November 2026 werden zusätzlich Produktkennungen in der Zollanmeldung für Kleinsendungen verpflichtend, seit dem 1. Juli 2026 sind sie freiwillig möglich. Eine mündliche Zollanmeldung für Postsendungen bis 150 Euro ist seit dem 1. April 2024 ausgeschlossen; bis zu diesem Wert läuft sie elektronisch mit dem reduzierten Datensatz H7, für Privatpersonen über die Internetanmeldung im Zoll-Portal. Darüber ist eine vollständige Zollanmeldung nötig.

Ausfuhr per Post und die Grenze von 1.000 Euro

Bei Postsendungen gilt die Zollinhaltserklärung selbst als Zollanmeldung zur Ausfuhr, solange Waren kommerzieller Art einen Wert von 1.000 Euro nicht überschreiten. Ein gesondertes Ausfuhrverfahren entfällt dann. Übersteigt der Wert kommerzieller Waren 1.000 Euro, ist eine elektronische Ausfuhranmeldung über ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetausfuhranmeldung IAA Plus erforderlich. Gewerbliche Versender benötigen dafür eine EORI-Nummer.

Länderabhängige Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen

Die konkreten Vorgaben unterscheiden sich je Bestimmungsland erheblich. Jeder Staat führt eigene Einfuhrbestimmungen, Zollsätze und Listen verbotener oder genehmigungspflichtiger Waren. Lebensmittel, Pflanzen, Arzneimittel, Tierprodukte sowie Alkohol und Tabak unterliegen häufig besonderen Auflagen. Allgemeingültige Wertgrenzen oder Zollsätze für einzelne Länder lassen sich daraus nicht ableiten, weil die Sätze von Einreihung, Ursprung und Handelsabkommen abhängen. Auf der Ausfuhrseite greift zusätzlich die Exportkontrolle: Güter mit doppeltem Verwendungszweck benötigen unter Umständen eine Genehmigung.

Verbindliche Auskünfte zu Ware und Zielland erteilen ausschließlich die Stellen der Zollverwaltung. Die zentrale Auskunft der Generalzolldirektion ist von Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr erreichbar, ergänzt um die Chatbots TinA und LinA. Für die rechtsverbindliche Einreihung gibt es die verbindliche Zolltarifauskunft: Sie gilt drei Jahre und bindet alle Zollstellen der EU. Die Auskunftswege fasst der Beitrag zur Zollauskunft zusammen.

Ablauf beim grenzüberschreitenden Versand

Der Weg einer Sendung in ein Drittland folgt einer festen Reihenfolge:

  • 1.Prüfen, ob das Zielland zum Zollgebiet der EU gehört.
  • 2.Zolltarifnummer und Ursprungsland für jeden Artikel ermitteln.
  • 3.Zollinhaltserklärung CN 22 oder CN 23 mit Warenbezeichnung, Menge, Einzelwert und Gewicht ausfüllen.
  • 4.Handelsrechnung außen sichtbar oder in einer Dokumententasche anbringen.
  • 5.Bei kommerziellen Waren über 1.000 Euro die elektronische Ausfuhranmeldung abgeben.
  • 6.Sendung frankieren und an den Transportdienstleister übergeben.

Beim Import meldet der Dienstleister oder die Deutsche Post AG die Sendung beim Zoll an und informiert den Empfänger über fällige Einfuhrabgaben. Verauslagt die Deutsche Post die Abgaben, berechnet sie eine Auslagepauschale von 7,50 Euro. Einen Überblick über Zollangaben bei Paketsendungen bietet der Beitrag zu den Zollinformationen für Pakete, die Preisunterschiede der Anbieter der Beitrag zum Paketporto international.

Passende Verpackungen für den internationalen Versand

Sendungen in Drittländer durchlaufen zusätzliche Umschlagpunkte und Kontrollen, teilweise werden sie für eine Beschau geöffnet. Bewährt haben sich Kartons aus Wellpappe, deren Außenfläche genug Platz für Adressträger und Zollformular bietet.

Hohlräume lassen sich mit Polster- und Füllmaterial ausgleichen. Zum Verschließen eignet sich reißfestes Klebeband, das nach einer Zollbeschau erneut aufgebracht werden kann. Weitere Hinweise gibt der Ratgeber Verpackung für den internationalen Versand optimieren. Kleine, stoßempfindliche Artikel reisen in gepolsterten Versandtaschen.

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Vollständige Angaben und typische Verzögerungen

Vollständige Angaben

Eine präzise Warenbezeichnung, die sechsstellige Zolltarifnummer und erreichbare Empfängerdaten führen dazu, dass eine Sendung die Abfertigung ohne Rückfragen durchläuft.

Typische Verzögerungen

Unklare Beschreibungen führen zur Zurückweisung der Vorabdaten oder zur Lagerung beim Zollamt. Dort laufen Fristen von sieben Tagen für Briefe und neun Tagen für Pakete; ab dem zehnten Tag entstehen Lagerkosten von mindestens 5 Euro.

Häufige Fragen zu Zollinformationen international

Die Zollfreigrenze von 150 Euro wurde zum 1. Juli 2026 abgeschafft. Beim Fernverkauf an Verbraucher gilt seither ein pauschaler Zoll von 3 Euro je angemeldeter Warenposition bis zu einem Sachwert von 150 Euro. Die Pauschale ist bis zum 1. Juli 2028 befristet, danach gelten die regulären Zollsätze.
Eine Zollanmeldung wird notwendig, sobald eine Sendung die EU-Außengrenze überschreitet. Pakete innerhalb der EU bleiben im freien Warenverkehr. Auch Sendungen in EU-Sondergebiete wie die Kanarischen Inseln oder Helgoland erfordern eine Anmeldung, weil diese Gebiete zollrechtlich als Drittland gelten.
Erforderlich sind eine Zollinhaltserklärung auf dem Formular CN 22 oder CN 23, bei verkauften Waren eine Handelsrechnung sowie Zolltarifnummer und Ursprungsland. CN 22 deckt Postsendungen bis 300 Sonderziehungsrechte ab, umgerechnet rund 350 Euro. Über 1.000 Euro Warenwert kommerzieller Art kommt eine elektronische Ausfuhranmeldung über ATLAS-Ausfuhr oder IAA Plus hinzu.
Seit dem 1. Juni 2026 muss für jede eingehende Sendung eine gültige summarische Eingangsanmeldung vorliegen. Verlangt werden eine präzise Warenbezeichnung, die mindestens sechsstellige Zolltarifnummer, Menge, Einzelwert, Gewicht, Ursprungsland sowie Empfängerdaten mit Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Angaben wie „Geschenk“ oder „Muster“ führen zur Zurückweisung.
Der Regelsatz beträgt 19 Prozent, für bestimmte Waren wie Bücher 7 Prozent. Die Steuer fällt seit dem 1. Juli 2021 ab dem ersten Cent an. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll und Beförderungskosten bis zur EU-Grenze.
Auskunft erteilt die zentrale Auskunft der Generalzolldirektion, erreichbar von Montag bis Freitag zwischen 8 und 17 Uhr, ergänzt um die Chatbots TinA und LinA. Für die rechtsverbindliche Einreihung einer Ware gibt es die verbindliche Zolltarifauskunft, die drei Jahre gilt.