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Lexikon

Zollinformationen für Empfänger

Kurz erklärt

Zollinformationen für Empfänger bezeichnen die Regeln, die für die Person gelten, an die eine Sendung aus einem Nicht-EU-Land gerichtet ist. Dazu zählen die Höhe der Einfuhrabgaben, die Benachrichtigung, die Kosten der Abwicklung und die Fristen für die Abholung. Seit dem 1. Juli 2026 ist die Zollfreigrenze von 150 Euro abgeschafft. An ihre Stelle tritt befristet ein Pauschalzoll von 3 Euro je angemeldeter Warenposition.

3 Euro Pauschalzoll
je Warenposition bis 150 Euro Sachwert

7,50 Euro Auslagepauschale
Deutsche Post bei Verauslagung

7 und 9 Tage Lagerfrist
Briefe und Pakete beim Zollamt

Wann Einfuhrabgaben für den Empfänger anfallen

Maßgeblich ist die Herkunft der Sendung: Pakete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erreichen den Empfänger im freien Warenverkehr ohne Zoll und ohne zusätzliche Abgaben. Sobald eine Ware aus einem Drittland die EU-Außengrenze überschreitet, greift das Zollrecht, und der Empfänger trägt in der Regel die Einfuhrabgaben. Einen Überblick über das Verfahren bietet der Beitrag zum Zoll beim Paketversand.

Zu unterscheiden sind zwei Abgabenarten. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt seit dem 1. Juli 2021 auf jede Sendung aus einem Drittland an, bereits ab einem Warenwert von einem Cent; der Satz beträgt 19 Prozent, für ermäßigte Waren wie Bücher 7 Prozent. Daneben steht der Zoll, der seit dem 1. Juli 2026 auch bei geringwertigen Sendungen erhoben wird. Die Wertgrenzen erläutert der Beitrag zu den Zollfreigrenzen beim Import.

Abgabe Anwendungsfall Höhe
Einfuhrumsatzsteuer jede Sendung aus einem Drittland ab dem ersten Cent 19 Prozent, ermäßigt 7 Prozent
Pauschalzoll Fernverkauf an Verbraucher bis 150 Euro Sachwert, befristet bis 1. Juli 2028 3 Euro je angemeldeter Warenposition
Regulärer Zoll über 150 Euro Sachwert sowie alle Sendungen ab dem 1. Juli 2028 nach Einreihung und Ursprung
Geschenksendung von Privat an Privat bis 45 Euro Sachwert abgabenfrei, darüber bis 700 Euro pauschal 17,5 Prozent Abgabensatz

Für Geschenksendungen zwischen Privatpersonen gelten zusätzlich Mengenbeschränkungen bei Alkohol, Tabakwaren, Kaffee und Parfum; die Bedingungen behandelt der Beitrag zu den Zollregeln für Geschenkpakete. Verbrauchsteuerpflichtige Produkte unterliegen einer eigenen Besteuerung.

Pauschalzoll seit dem 1. Juli 2026

Die Zollfreigrenze von 150 Euro für Warensendungen aus Drittländern ist zum 1. Juli 2026 entfallen. Rechtsgrundlagen sind die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026 und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1200 der Kommission vom 5. Juni 2026. Für den Online-Fernverkauf an Verbraucher bis 150 Euro Sachwert gilt seither ein pauschaler Zoll von 3 Euro. Die Übergangsregelung läuft bis zum 1. Juli 2028; danach greifen die regulären Zollsätze.

Wichtig: Der Pauschalzoll wird für jede angemeldete Warenposition getrennt erhoben. Ein Paket mit drei unterschiedlichen Warenarten führt damit zu 9 Euro Zoll, obwohl es sich um eine einzige Sendung handelt.

Vom Pauschalzoll ausgenommen bleiben der gewerbliche Warenverkehr zwischen Unternehmen sowie private Geschenksendungen. Die Wertgrenze von 150 Euro besteht als Schwelle fort: Sie bestimmt den Anwendungsbereich des Pauschalzolls, die Nutzung des Import-One-Stop-Shop und die Zulässigkeit des reduzierten Datensatzes H7 bei der Zollanmeldung. Die Folgen für einzelne Sendungsarten ordnet der Beitrag zu den Zollinformationen für Pakete ein.

Einfuhrumsatzsteuer und Import-One-Stop-Shop

Ein Teil der Abgaben ist häufig bereits bezahlt. Nutzt der Händler oder die Verkaufsplattform den Import-One-Stop-Shop, weist er die deutsche Umsatzsteuer schon im Kaufpreis aus und meldet sie zentral an. Bei Sendungen bis 150 Euro Sachwert fällt bei der Einfuhr dann keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer mehr an. Der Kaufbeleg dokumentiert diesen Fall und verhindert eine doppelte Erhebung.

Der Pauschalzoll von 3 Euro je Warenposition bleibt davon unberührt und wird auch bei einer gültigen Registrierung im Import-One-Stop-Shop erhoben. Weitere Besonderheiten des grenzüberschreitenden Versands beschreibt der Beitrag zu den internationalen Zollinformationen.

Benachrichtigung über fällige Abgaben

Trifft eine abgabenpflichtige Sendung aus einem Drittland ein, meldet der zuständige Transportdienstleister oder die Deutsche Post AG die Ware beim Zoll an. Der Empfänger erhält anschließend eine Mitteilung über die Höhe der Einfuhrabgaben und über die Art der Begleichung. Übliche Wege der Benachrichtigung und Zahlung sind:

  • E-Mail oder SMS des Paketdienstes mit Zahlungslink vor der Zustellung
  • Hinweis in der Sendungsverfolgung mit dem Status Zollabfertigung
  • Benachrichtigungskarte im Briefkasten mit Angabe der zuständigen Zollstelle
  • Zahlung an der Haustür gegen Bargeld oder Karte bei der Zustellung
  • Zahlung bei der Abholung in einer Filiale oder beim Zollamt

Die Bedeutung der Statusmeldungen erklärt der Beitrag zu den Paketstatus-Meldungen. Die Abwicklung bei einem einzelnen Dienstleister zeigt der Ratgeber zur Zollabwicklung bei DHL.

Kosten der Zollabwicklung und Lagerfristen

Neben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer entstehen dem Empfänger Kosten für die Abwicklung selbst. Die Deutsche Post erhebt eine Auslagepauschale, wenn sie die Einfuhrabgaben gegenüber dem Zoll verauslagt. Für hinterlegte Sendungen gelten zudem feste Lagerfristen.

Position Betrag oder Frist
Auslagepauschale der Deutschen Post bei Verauslagung der Einfuhrabgaben 7,50 Euro je Sendung
Lagerfrist für Briefsendungen bei der Zollstelle 7 Tage
Lagerfrist für Paketsendungen bei der Zollstelle 9 Tage
Lagerkosten ab dem zehnten Tag mindestens 5 Euro

Die Auslagepauschale kommt zu den eigentlichen Einfuhrabgaben hinzu und kann bei einer Kleinsendung höher ausfallen als der Zoll selbst. Andere Paketdienste berechnen für dieselbe Leistung eigene Entgelte. Wird eine hinterlegte Sendung innerhalb der Lagerfrist nicht abgeholt, geht sie an den Absender zurück. Die Rufnummern für Rückfragen listet der Beitrag zu den Hotline-Rufnummern von Post und Paketdiensten.

Unterlagen für die Abholung beim Zollamt

Lässt sich der Warenwert nicht eindeutig feststellen, fehlt eine Rechnung oder ist die Zollinhaltserklärung unvollständig, leitet der Zoll die Sendung an die zuständige Zollstelle weiter. Der Empfänger wird über die Hinterlegung informiert und holt die Sendung dort persönlich ab. Vorzulegen sind:

Unterlage Zweck
Benachrichtigungskarte oder Mitteilung über die Hinterlegung weist die Sendung zu und nennt die zuständige Zollstelle
Amtlicher Lichtbildausweis belegt die Identität des Empfängers
Kaufbeleg oder Rechnung weist den Warenwert und eine bereits gezahlte Umsatzsteuer nach
Schriftliche Vollmacht mit Ausweis der abholenden Person erforderlich, wenn eine Vertretung die Sendung abholt

Die Abholung läuft in vier Schritten ab:

  • 1.Die in der Benachrichtigung genannte Zollstelle wird innerhalb der Lagerfrist aufgesucht.
  • 2.Die Sendung wird in Anwesenheit des Empfängers geöffnet und mit den Angaben verglichen.
  • 3.Die Zollstelle setzt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer anhand der vorgelegten Belege fest.
  • 4.Nach der Zahlung wird die Sendung freigegeben und ausgehändigt.

Vollständige Angaben des Absenders verkürzen das Verfahren. Welche Felder die Formulare CN 22 und CN 23 vorsehen, beschreibt der Beitrag zur Zollinhaltserklärung, praktische Hinweise enthält die Anleitung zum Ausfüllen des Zollformulars. Offene Fragen zu einer konkreten Sendung klären die amtlichen Auskunftswege, die der Beitrag zur Zollauskunft zusammenfasst.

Gewerbliche Ausnahme: zugelassener Empfänger

Der Begriff zugelassener Empfänger stammt aus dem gewerblichen Zollrecht und hat für private Paketempfänger keine Bedeutung. Er bezeichnet eine Bewilligung, mit der ein Unternehmen Waren im Unionsversandverfahren am eigenen Standort entgegennehmen darf und von der Gestellung bei der Bestimmungszollstelle befreit ist. Voraussetzung sind ein Antrag bei der Zollverwaltung und die elektronische Ankunftsanzeige über ATLAS. Für private Bestellungen gelten die oben beschriebenen Regeln.

Passende Verpackungen für Rücksendungen

Bei einer Rücksendung in ein Drittland wird der Empfänger selbst zum Versender und benötigt eine eigene Zollinhaltserklärung sowie eine transportsichere Verpackung. Den Ablauf beschreibt der Ratgeber zur Retoure ins Ausland. Geeignet sind unter anderem:

Für flache Sendungen im Maxibrief-Format eignen sich Warenpostkartons aus recycelbarer Wellpappe.

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Was die Abfertigung beschleunigt und was sie verzögert

Beschleunigt

Eine präzise Warenbezeichnung, die Zolltarifnummer, der Einzelwert und vollständige Empfängerdaten mit Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ermöglichen die Berechnung der Abgaben ohne Rückfrage. Ein beiliegender Kaufbeleg verkürzt die Liegezeit zusätzlich.

Verzögert

Pauschale Angaben wie „Geschenk“, „Muster“ oder „Teile“ führen seit der vollständigen Anwendung des Einfuhrkontrollsystems ICS2 am 1. Juni 2026 zur Zurückweisung der Sendung. Auch ein fehlender Wertnachweis, ein zu niedrig angegebener Warenwert und eine versäumte Lagerfrist verursachen Verzögerungen und Zusatzkosten.

Häufige Fragen zu Zollinformationen für Empfänger

Einfuhrabgaben entstehen bei Sendungen aus einem Drittland. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt ab dem ersten Cent Warenwert an. Seit dem 1. Juli 2026 kommt beim Fernverkauf an Verbraucher bis 150 Euro Sachwert ein Pauschalzoll von 3 Euro je angemeldeter Warenposition hinzu.
Die Deutsche Post erhebt eine Auslagepauschale von 7,50 Euro, wenn sie die Einfuhrabgaben für den Empfänger verauslagt. Dieser Betrag kommt zu Zoll und Einfuhrumsatzsteuer hinzu. Andere Paketdienste berechnen für dieselbe Leistung eigene Entgelte.
Briefsendungen verbleiben sieben Tage bei der zuständigen Zollstelle, Paketsendungen neun Tage. Ab dem zehnten Tag fallen Lagerkosten von mindestens 5 Euro an. Nach Ablauf der Frist geht eine nicht abgeholte Sendung an den Absender zurück.
Erforderlich sind die Benachrichtigungskarte, ein amtlicher Lichtbildausweis sowie ein Kaufbeleg oder eine Rechnung als Nachweis des Warenwerts. Holt eine andere Person die Sendung ab, kommt eine schriftliche Vollmacht des Empfängers hinzu.
Bei Sendungen bis 150 Euro Sachwert weist der Händler die Umsatzsteuer bereits im Kaufpreis aus und meldet sie zentral. Bei der Einfuhr fällt dann keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer an. Der Pauschalzoll von 3 Euro je Warenposition bleibt davon unberührt.
Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich Zoll und Beförderungskosten bis zur EU-Grenze. Die Versandkosten erhöhen damit die Steuerlast. Für die Wertgrenze von 150 Euro ist dagegen allein der Sachwert der Ware maßgeblich.