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Lexikon

Zollfreigrenzen beim Import

Kurz erklärt

Zollfreigrenzen beim Import bezeichnen die Wertgrenzen, die über die Einfuhrabgaben einer Sendung aus einem Nicht-EU-Land entscheiden. Die frühere Zollfreigrenze von 150 Euro ist zum 1. Juli 2026 entfallen. An ihrer Stelle wird im Fernverkauf an Verbraucher bis 150 Euro Sachwert ein pauschaler Zoll von 3 Euro je angemeldeter Warenposition erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt davon unabhängig ab dem ersten Cent an. Ohne Einfuhrabgaben bleiben allein private Geschenksendungen bis 45 Euro.

3 Euro je Warenposition
Pauschalzoll seit 01.07.2026

150 Euro Sachwert
Schwelle für IOSS und Datensatz H7

Befristet bis 01.07.2028
danach Sätze nach Zolltarif

Zollfreigrenzen beim Import: der Stand seit dem 1. Juli 2026

Mit der Reform des EU-Zollrechts ist die Zollfreigrenze von 150 Euro für Warensendungen aus Drittländern abgeschafft. Rechtsgrundlagen sind die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026 und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1200 der Kommission vom 5. Juni 2026. Hintergrund ist das gestiegene Volumen an Kleinsendungen im Onlinehandel. Seit dem 1. Juli 2026 löst jede Warensendung aus einem Nicht-EU-Land eine Zollschuld aus, unabhängig vom Warenwert.

Die Wertgrenze von 150 Euro besteht mit anderer Funktion fort: Sie bestimmt den Anwendungsbereich des Import-One-Stop-Shop (IOSS) und des Pauschalzolls sowie die Zulässigkeit des reduzierten Datensatzes H7. Weitere Folgen für den grenzüberschreitenden Versand behandelt der Beitrag zu Zollinformationen im internationalen Versand.

Der Pauschalzoll von 3 Euro je Warenposition

Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt eine Übergangsregelung: Für Sendungen bis 150 Euro Sachwert wird ein pauschaler Zollbetrag von 3 Euro erhoben. Maßgeblich ist jede angemeldete Warenposition, sodass ein Paket mit drei Warenarten 9 Euro Zoll auslöst. Die Regelung gilt für den Online-Fernverkauf an Verbraucher.

  • Erfasst ist der Fernverkauf an Verbraucher, im Postverkehr wie bei Kurier- und Expresssendungen.
  • Für den gewerblichen Warenverkehr zwischen Unternehmen gilt er nicht.
  • Private Geschenksendungen bleiben ausgenommen und folgen eigenen Wertgrenzen.
  • Ab dem 1. Juli 2028 gelten die regulären Zollsätze nach Einreihung und Ursprung.
Wichtig: Die Nutzung des Import-One-Stop-Shop befreit vom Pauschalzoll nicht, denn der IOSS betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Die 3 Euro je Warenposition fallen zusätzlich an.

Die Pauschale gilt, bis die EU-Zolldatenplattform vollständig startet. Den Ablauf der Zollabfertigung beschreibt der Beitrag zum Zoll beim Paketversand.

Wertstufen und Einfuhrabgaben im Überblick

Welche Abgaben anfallen, hängt vom Sachwert und vom Charakter der Sendung ab:

Wertstufe Zoll Einfuhrumsatzsteuer
Fernverkauf an Verbraucher bis 150 Euro Sachwert 3 Euro je Warenposition (bis 01.07.2028) 19 Prozent, ermäßigt 7 Prozent; entfällt bei IOSS
Sendungen über 150 Euro Sachwert Satz nach Zolltarifnummer und Ursprung 19 Prozent, ermäßigt 7 Prozent
Geschenksendung von privat an privat bis 45 Euro keine Abgabe keine Abgabe
Geschenksendung von 45 bis 700 Euro 17,5 Prozent auf den Sachwert, deckt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ab
Geschenksendung über 700 Euro Satz nach Zolltarifnummer 19 Prozent, ermäßigt 7 Prozent

Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Cent

Die Einfuhrumsatzsteuer folgt eigenen Regeln. Seit dem 1. Juli 2021 wird sie auf jede Warensendung aus einem Drittland erhoben, unabhängig vom Wert. Die bis dahin geltende Freigrenze von 22 Euro für Kleinsendungen entfiel mit diesem Datum. Der Satz beträgt in der Regel 19 Prozent, für ermäßigte Waren wie Bücher 7 Prozent.

Als Bemessungsgrundlage dient der Zollwert zuzüglich Zoll und Beförderungskosten bis zur EU-Grenze; der Pauschalzoll erhöht damit auch die Einfuhrumsatzsteuer. Über den Import-One-Stop-Shop weisen Verkäufer oder Plattformen die Umsatzsteuer bereits im Kaufpreis aus. Bei Sendungen bis 150 Euro Sachwert fällt bei der Einfuhr dann keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer an.

Rechenbeispiel: Bestellung über 120 Euro aus einem Drittland

Eine Bestellung über 120 Euro Sachwert löst heute Abgaben aus. Im Beispiel kauft eine Privatperson außerhalb der EU Sneaker für 60 Euro, zwei T-Shirts für 35 Euro und einen Gürtel für 25 Euro, also drei Warenpositionen. Die Beförderungskosten bis zur EU-Grenze betragen 10 Euro.

Sachwert der drei Warenpositionen 120,00 Euro
Beförderungskosten bis zur EU-Grenze 10,00 Euro
Pauschalzoll, 3 Warenpositionen 9,00 Euro
Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer 139,00 Euro
Einfuhrumsatzsteuer 19 Prozent 26,41 Euro
Einfuhrabgaben insgesamt 35,41 Euro
Auslagepauschale der Deutschen Post 7,50 Euro
Belastung des Empfängers 42,91 Euro

Bei nur einer Warenposition läge der Zoll bei 3 Euro. Rechnet der Händler die Umsatzsteuer über den Import-One-Stop-Shop ab, entfällt die Einfuhrumsatzsteuer; der Pauschalzoll von 9 Euro bleibt bestehen. Welche Beträge der Zustelldienst erhebt, erläutert der Beitrag zu Zollinformationen für Empfänger.

Geschenksendungen und ihre Freimengen

Sendungen von Privatperson an Privatperson ohne Handelscharakter folgen unverändert eigenen Wertgrenzen: bis 45 Euro Sachwert frei von Einfuhrabgaben, von 45 bis 700 Euro ein pauschaler Abgabensatz von 17,5 Prozent, darüber die Sätze des Zolltarifs. Innerhalb der 45-Euro-Grenze bestehen zusätzlich Mengengrenzen für verbrauchsteuerpflichtige Waren:

Warengruppe Freimenge innerhalb der 45-Euro-Grenze
Tabakwaren 50 Zigaretten oder 25 Zigarillos oder 10 Zigarren oder 50 g Rauchtabak
Alkohol 1 Liter Spirituosen über 22 Prozent vol oder 1 Liter Likörwein oder Schaumwein, zusätzlich 2 Liter nicht schäumende Weine
Kaffee 500 g Kaffee oder 200 g Auszüge
Parfum 50 g Parfum oder 0,25 Liter Eau de Toilette

Wird eine Menge überschritten, entfällt die Abgabenfreiheit für diese Warengruppe. Die weiteren Voraussetzungen behandelt der Beitrag zu den Zollregeln für Geschenkpakete.

Zollfreigrenzen bis zum 30. Juni 2026

Bis zum 30. Juni 2026 blieben Warensendungen aus Drittländern bis zu einem Sachwert von 150 Euro frei von Zoll. Die Einfuhrumsatzsteuer fiel bereits damals ab dem ersten Cent an, weil die Freigrenze von 22 Euro zum 1. Juli 2021 aufgehoben wurde. Ältere Ratgeber nennen den alten Stand teilweise weiterhin; für heutige Einfuhren ist er ohne Bedeutung.

Reisefreimengen als eigene Wertgrenzen

Für Waren im persönlichen Reisegepäck gelten eigene Freimengen, die von der Zollreform unberührt bleiben:

  • 430 Euro: bei Flug- und Seereisen für andere Waren als Tabak, Alkohol und Kraftstoff
  • 300 Euro: bei Reisen über Land mit dem Auto oder der Bahn
  • 175 Euro: für Reisende unter 15 Jahren, unabhängig vom Verkehrsmittel

Überschreiten die mitgeführten Waren diese Grenze, sind sie beim Zoll anzumelden; einzelne Gegenstände lassen sich nicht aufteilen. Für Tabak und Alkohol gelten gesonderte Mengengrenzen.

Anmeldung und Kosten beim Empfänger

Seit dem 1. April 2024 ist eine mündliche Zollanmeldung für Postsendungen bis 150 Euro nicht mehr zulässig; die Anmeldung läuft elektronisch in vier Schritten:

  • 1.Bis 150 Euro Sachwert genügt der reduzierte Datensatz H7 mit sechsstelliger Tarifierung, für Privatpersonen über die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen im Zoll-Portal.
  • 2.Über 150 Euro und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist eine vollständige Zollanmeldung nötig, etwa über die Internetzollanmeldung Einfuhr.
  • 3.Der Zustelldienst informiert den Empfänger über die Einfuhrabgaben und stellt die Sendung nach der Zahlung zu.
  • 4.Verauslagt die Deutsche Post die Abgaben, berechnet sie 7,50 Euro Auslagepauschale. Beim Zollamt lagern Briefe sieben Tage und Pakete neun Tage, ab dem zehnten Tag fallen mindestens 5 Euro Lagerkosten an.

Grundlage der Abfertigung sind die Zollinhaltserklärung und die Rechnung. Seit dem 1. Juni 2026 muss für jede eingehende Sendung eine gültige summarische Eingangsanmeldung im Einfuhrkontrollsystem ICS2 vorliegen. Unscharfe Angaben wie „Geschenk“ oder „Muster“ führen zur Zurückweisung. Pflicht sind präzise Warenbezeichnung, sechsstellige Zolltarifnummer, Menge, Einzelwert, Gewicht, Ursprungsland und vollständige Empfängerdaten. Ab dem 1. November 2026 werden Produktkennungen verpflichtend.

Die einzelnen Felder erläutern die Beiträge zum Ausfüllen des Zollformulars und zur Zollinhaltserklärung CN22, Fragen zur Einreihung beantwortet die Zollauskunft. Zum Vorgehen der Dienstleister informieren der Ratgeber zur Zollabwicklung bei DHL und der Überblick über die Zollbestimmungen beim Paketversand.

Passende Verpackungen für Sendungen in Drittländer

Wer Waren in ein Drittland versendet, benötigt eine Verpackung, die den Inhalt über lange Transportwege schützt und außen Platz für die Zolldokumente bietet. Versandverpackungen aus Wellpappe halten Maß und Gewicht in der gewünschten Tarifstufe. Für schwere oder sperrige Waren eignen sich stabile Kartons und Faltschachteln, Hohlräume lassen sich mit Polster- und Füllmaterial ausgleichen.

Bei Wein und Spirituosen, die in Geschenksendungen häufig vorkommen, ist eine Flaschenfixierung sinnvoll, weil Bruch neben dem Warenverlust Rückfragen bei der Zollabfertigung auslöst.

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Häufige Fragen zu Zollfreigrenzen beim Import

Eine allgemeine Wertgrenze für Zollfreiheit besteht seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr. Im Fernverkauf an Verbraucher fällt bis 150 Euro Sachwert ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenposition an. Ohne Einfuhrabgaben bleiben allein Geschenksendungen zwischen Privatpersonen bis 45 Euro.
Der Pauschalzoll beträgt 3 Euro für jede angemeldete Warenposition. Ein Paket mit drei Warenarten kostet damit 9 Euro Zoll, dazu die Einfuhrumsatzsteuer auf Sachwert, Beförderungskosten und Zoll.
Die Einfuhrumsatzsteuer wird seit dem 1. Juli 2021 auf jede Warensendung aus einem Drittland erhoben, unabhängig vom Wert. Die frühere Freigrenze von 22 Euro entfiel an diesem Tag. Der Satz beträgt 19 Prozent, ermäßigt 7 Prozent.
Geschenksendungen von Privatperson an Privatperson bleiben bis 45 Euro Sachwert frei von Einfuhrabgaben. Von 45 bis 700 Euro greift ein pauschaler Abgabensatz von 17,5 Prozent, darüber der Zolltarif. Der Pauschalzoll betrifft solche Sendungen nicht.
Über den Import-One-Stop-Shop weisen Verkäufer oder Plattformen die Umsatzsteuer im Kaufpreis aus. Bei Sendungen bis 150 Euro Sachwert fällt bei der Einfuhr keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer an. Der Pauschalzoll bleibt davon unberührt.
Mit dem 1. Juli 2028 endet die Übergangsregelung mit dem pauschalen Zollbetrag. Waren werden dann nach Einreihung in den Zolltarif und nach Ursprung verzollt, sodass der Satz je nach Warenart unterschiedlich ausfällt.