Lexikon
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelte in Deutschland ab 2019 die Pflichten von Unternehmen, die verpackte Waren in Verkehr bringen. Seit dem 12. August 2026 gelten die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), die das Verpackungsgesetz abgelöst haben. Die Grundpflichten des Verpackungsgesetzes, also Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung, bleiben bestehen, ergänzt um neue Zulassungsverfahren im gewerblichen Bereich.
12. August 2026
seither gelten PPWR und VerpackDG
Register LUCID
Registrierung vor der ersten Bereitstellung
50 Tonnen
Schwelle für die Vollständigkeitserklärung bei Papier und Karton
Zweck und Geltungsbereich
Das Verpackungsgesetz trat am 1. Januar 2019 an die Stelle der Verpackungsverordnung. Ziel des Verpackungsgesetzes war die erweiterte Produktverantwortung: Wer Verpackungen in Umlauf bringt, trägt die Verantwortung für deren Sammlung und Verwertung. Aus diesem Grundsatz leiten sich die Registrierungspflicht, die Beteiligung an einem dualen System und die Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen ab.
Maßgeblich ist heute die Verordnung (EU) 2025/40, die am 11. Februar 2025 in Kraft trat und deren Pflichten in weiten Teilen seit dem 12. August 2026 anwendbar sind. Als europäische Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz wurde am 17. Juli 2026 verkündet und regelt Zuständigkeiten, Verfahren und jene Punkte, bei denen das EU-Recht den Mitgliedstaaten Spielraum lässt.
Welche Strukturen erhalten geblieben sind
Für Versandhändler und verpackende Betriebe ändert sich der Alltag weniger stark, als die Ablösung des Verpackungsgesetzes vermuten lässt. Die Abläufe aus dem Verpackungsgesetz wurden weitgehend in das neue Recht überführt:
- Zentrale Stelle Verpackungsregister: Die ZSVR bleibt zuständig für Registrierung und Überwachung und erhält zusätzliche Aufgaben bei den Zulassungen.
- Verpackungsregister LUCID: Die Anmeldung läuft weiterhin über dieses Register und muss vor der ersten Bereitstellung im deutschen Markt erfolgen.
- Systembeteiligungspflicht: Verpackungen, die typischerweise bei privaten Haushalten als Abfall anfallen, müssen an einem dualen System beteiligt werden.
- Datenmeldung: Die gemeldeten Mengen müssen mit den Angaben beim Systembetreiber übereinstimmen.
- Einwegpfand: Auf Einweggetränkeverpackungen sind unverändert mindestens 0,25 Euro je Verpackung zu erheben.
Pflichten für Versandhändler im Überblick
Die Pflichten, die das Verpackungsgesetz eingeführt hat, gelten im Kern unverändert fort. Wer Waren verpackt versendet, bringt in aller Regel mehrere Verpackungsarten in Verkehr: den Versandkarton, das Füllmaterial, das Klebeband und die Produktverpackung selbst. Die folgende Übersicht ordnet die Pflichten den Beteiligten zu:
| Pflicht | Wer betroffen ist | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| Registrierung in LUCID | alle Hersteller im Sinne des Gesetzes | vor der ersten Bereitstellung |
| Systembeteiligung | Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen | vor der ersten Bereitstellung |
| Datenmeldung an ZSVR und System | Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen | laufend |
| Vollständigkeitserklärung | ab 80 t Glas, 50 t Papier und Karton, 30 t sonstige Materialien | jährlich |
Als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt dabei das Unternehmen, das die verpackte Ware erstmals gewerbsmäßig im deutschen Markt bereitstellt. Der Produzent der Verpackung selbst ist damit nicht gemeint. Ein Onlineshop, der Kartonagen einkauft und befüllt versendet, fällt folglich unter die Pflichten.
Neue Zulassungspflichten im gewerblichen Bereich
Das VerpackDG führt Zulassungen für Akteure ein, die unter dem Verpackungsgesetz keine benötigten. Betroffen sind Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, also vor allem Transport- und Industrieverpackungen im B2B-Bereich, sofern sie Rücknahme und Verwertung selbst organisieren. Wer diese Aufgaben an eine zugelassene Organisation überträgt, braucht keine eigene Zulassung.
Für die neuen Verfahren sieht das Gesetz Übergangsfristen vor. Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung im gewerblichen Bereich benötigen die Zulassung ab dem 1. November 2027, Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ab dem 1. Januar 2028.
Die Anmeldedaten sind im Herstellerregister öffentlich einsehbar. Handelspartner und Plattformbetreiber prüfen darüber, ob ein Anbieter seine Verpflichtungen erfüllt.
Anforderungen an die Verpackung selbst
Über die organisatorischen Pflichten hinaus stellt die EU-Verpackungsverordnung Anforderungen an das Produkt Verpackung. Ein Teil dieser Anforderungen greift bereits, der größere Teil folgt in Stufen. Die folgende Übersicht nennt die maßgeblichen Termine:
| Anforderung | Gilt ab |
|---|---|
| Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS | 12.08.2026 |
| Einheitliche Kennzeichnung des Entsorgungswegs | 12.08.2028 |
| Anforderungen an die Recyclingfähigkeit | 01.01.2030 |
| Mindestrezyklatanteil bei Kunststoffverpackungen | 01.01.2030 |
| Leerraumquote von höchstens 50 Prozent im Versandhandel | 01.01.2030 |
Für den Versandhandel bedeutet dieser Fahrplan vor allem, Kartongrößen enger am Produkt auszuwählen und Materialien zu bevorzugen, die sich sortenrein trennen lassen. Welche Kriterien dabei zählen, beschreibt der Ratgeber zur Auswahl des richtigen Verpackungsmaterials. Wie sich Materialeinsatz und Abfallmenge senken lassen, zeigt der Beitrag zum Reduzieren von Verpackungsabfall.
Passende Verpackungen für rechtskonformen Versand
Packmittel aus Papier, Pappe und Wellpappe lassen sich über den Altpapierkreislauf verwerten und erfüllen die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit ohne Zusatzaufwand. Entscheidend ist eine Größe, die möglichst wenig Hohlraum lässt.
- Kartons nach Maß für Produkte, bei denen Standardformate zu viel Leerraum lassen
- Polster- und Füllmaterial aus Papier als sortenreine Ergänzung zum Karton
- Klebebänder aus Papier, die mit der Schachtel entsorgt werden können
Für den regelmäßigen Versand lohnt ein Sortiment aus wenigen abgestuften Größen, weil es den Materialeinsatz je Sendung senkt und die Vorgaben des Verpackungsrechts leichter erfüllbar macht.
Nutzen und Aufwand der Regelungen
Nutzen
Die Registrierungspflicht aus dem Verpackungsgesetz schafft gleiche Bedingungen im Wettbewerb, weil sich niemand der Finanzierung der Entsorgung entziehen kann. Einheitliche EU-Vorgaben ersetzen zudem nationale Einzelregelungen und erleichtern den Vertrieb über Ländergrenzen hinweg.
Aufwand
Kleine Händler tragen denselben Meldeaufwand wie große Versender. Mengen müssen laufend erfasst, Meldungen abgeglichen und Fristen überwacht werden. Die neuen Zulassungsverfahren im B2B-Bereich erhöhen den Dokumentationsaufwand zusätzlich.