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Lexikon

Verpackungsgesetz (VerpackG)

Kurz erklärt

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelte in Deutschland ab 2019 die Pflichten von Unternehmen, die verpackte Waren in Verkehr bringen. Seit dem 12. August 2026 gelten die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), die das Verpackungsgesetz abgelöst haben. Die Grundpflichten des Verpackungsgesetzes, also Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung, bleiben bestehen, ergänzt um neue Zulassungsverfahren im gewerblichen Bereich.

12. August 2026
seither gelten PPWR und VerpackDG

Register LUCID
Registrierung vor der ersten Bereitstellung

50 Tonnen
Schwelle für die Vollständigkeitserklärung bei Papier und Karton

Zweck und Geltungsbereich

Das Verpackungsgesetz trat am 1. Januar 2019 an die Stelle der Verpackungsverordnung. Ziel des Verpackungsgesetzes war die erweiterte Produktverantwortung: Wer Verpackungen in Umlauf bringt, trägt die Verantwortung für deren Sammlung und Verwertung. Aus diesem Grundsatz leiten sich die Registrierungspflicht, die Beteiligung an einem dualen System und die Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen ab.

Maßgeblich ist heute die Verordnung (EU) 2025/40, die am 11. Februar 2025 in Kraft trat und deren Pflichten in weiten Teilen seit dem 12. August 2026 anwendbar sind. Als europäische Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz wurde am 17. Juli 2026 verkündet und regelt Zuständigkeiten, Verfahren und jene Punkte, bei denen das EU-Recht den Mitgliedstaaten Spielraum lässt.

Welche Strukturen erhalten geblieben sind

Für Versandhändler und verpackende Betriebe ändert sich der Alltag weniger stark, als die Ablösung des Verpackungsgesetzes vermuten lässt. Die Abläufe aus dem Verpackungsgesetz wurden weitgehend in das neue Recht überführt:

  • Zentrale Stelle Verpackungsregister: Die ZSVR bleibt zuständig für Registrierung und Überwachung und erhält zusätzliche Aufgaben bei den Zulassungen.
  • Verpackungsregister LUCID: Die Anmeldung läuft weiterhin über dieses Register und muss vor der ersten Bereitstellung im deutschen Markt erfolgen.
  • Systembeteiligungspflicht: Verpackungen, die typischerweise bei privaten Haushalten als Abfall anfallen, müssen an einem dualen System beteiligt werden.
  • Datenmeldung: Die gemeldeten Mengen müssen mit den Angaben beim Systembetreiber übereinstimmen.
  • Einwegpfand: Auf Einweggetränkeverpackungen sind unverändert mindestens 0,25 Euro je Verpackung zu erheben.

Pflichten für Versandhändler im Überblick

Die Pflichten, die das Verpackungsgesetz eingeführt hat, gelten im Kern unverändert fort. Wer Waren verpackt versendet, bringt in aller Regel mehrere Verpackungsarten in Verkehr: den Versandkarton, das Füllmaterial, das Klebeband und die Produktverpackung selbst. Die folgende Übersicht ordnet die Pflichten den Beteiligten zu:

Pflicht Wer betroffen ist Zeitpunkt
Registrierung in LUCID alle Hersteller im Sinne des Gesetzes vor der ersten Bereitstellung
Systembeteiligung Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen vor der ersten Bereitstellung
Datenmeldung an ZSVR und System Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen laufend
Vollständigkeitserklärung ab 80 t Glas, 50 t Papier und Karton, 30 t sonstige Materialien jährlich

Als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt dabei das Unternehmen, das die verpackte Ware erstmals gewerbsmäßig im deutschen Markt bereitstellt. Der Produzent der Verpackung selbst ist damit nicht gemeint. Ein Onlineshop, der Kartonagen einkauft und befüllt versendet, fällt folglich unter die Pflichten.

Neue Zulassungspflichten im gewerblichen Bereich

Das VerpackDG führt Zulassungen für Akteure ein, die unter dem Verpackungsgesetz keine benötigten. Betroffen sind Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, also vor allem Transport- und Industrieverpackungen im B2B-Bereich, sofern sie Rücknahme und Verwertung selbst organisieren. Wer diese Aufgaben an eine zugelassene Organisation überträgt, braucht keine eigene Zulassung.

Für die neuen Verfahren sieht das Gesetz Übergangsfristen vor. Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung im gewerblichen Bereich benötigen die Zulassung ab dem 1. November 2027, Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ab dem 1. Januar 2028.

Wichtig: Ohne Registrierung darf eine verpackte Ware nicht in Verkehr gebracht werden. Verstöße können mit Bußgeldern und einem Vertriebsverbot geahndet werden, und Marktplätze gleichen die Registrierungsnummer ihrer Händler automatisiert mit dem Register ab.

Die Anmeldedaten sind im Herstellerregister öffentlich einsehbar. Handelspartner und Plattformbetreiber prüfen darüber, ob ein Anbieter seine Verpflichtungen erfüllt.

Anforderungen an die Verpackung selbst

Über die organisatorischen Pflichten hinaus stellt die EU-Verpackungsverordnung Anforderungen an das Produkt Verpackung. Ein Teil dieser Anforderungen greift bereits, der größere Teil folgt in Stufen. Die folgende Übersicht nennt die maßgeblichen Termine:

Anforderung Gilt ab
Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS 12.08.2026
Einheitliche Kennzeichnung des Entsorgungswegs 12.08.2028
Anforderungen an die Recyclingfähigkeit 01.01.2030
Mindestrezyklatanteil bei Kunststoffverpackungen 01.01.2030
Leerraumquote von höchstens 50 Prozent im Versandhandel 01.01.2030

Für den Versandhandel bedeutet dieser Fahrplan vor allem, Kartongrößen enger am Produkt auszuwählen und Materialien zu bevorzugen, die sich sortenrein trennen lassen. Welche Kriterien dabei zählen, beschreibt der Ratgeber zur Auswahl des richtigen Verpackungsmaterials. Wie sich Materialeinsatz und Abfallmenge senken lassen, zeigt der Beitrag zum Reduzieren von Verpackungsabfall.

Passende Verpackungen für rechtskonformen Versand

Packmittel aus Papier, Pappe und Wellpappe lassen sich über den Altpapierkreislauf verwerten und erfüllen die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit ohne Zusatzaufwand. Entscheidend ist eine Größe, die möglichst wenig Hohlraum lässt.

Für den regelmäßigen Versand lohnt ein Sortiment aus wenigen abgestuften Größen, weil es den Materialeinsatz je Sendung senkt und die Vorgaben des Verpackungsrechts leichter erfüllbar macht.

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Nutzen und Aufwand der Regelungen

Nutzen

Die Registrierungspflicht aus dem Verpackungsgesetz schafft gleiche Bedingungen im Wettbewerb, weil sich niemand der Finanzierung der Entsorgung entziehen kann. Einheitliche EU-Vorgaben ersetzen zudem nationale Einzelregelungen und erleichtern den Vertrieb über Ländergrenzen hinweg.

Aufwand

Kleine Händler tragen denselben Meldeaufwand wie große Versender. Mengen müssen laufend erfasst, Meldungen abgeglichen und Fristen überwacht werden. Die neuen Zulassungsverfahren im B2B-Bereich erhöhen den Dokumentationsaufwand zusätzlich.

Häufige Fragen zum Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz wurde zum 12. August 2026 abgelöst. Seither gelten die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Die bekannten Pflichten zu Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung wurden dabei übernommen.
Anmelden muss sich jedes Unternehmen, das verpackte Waren erstmals gewerbsmäßig im deutschen Markt bereitstellt. Das betrifft Onlineshops, Hersteller, Importeure und Händler mit Eigenmarken, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Verpackungen, die typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Stellen als Abfall anfallen, müssen bei einem dualen System angemeldet und bezahlt werden. Der Systembetreiber organisiert dafür Sammlung und Verwertung über Gelbe Tonne und Altpapiersammlung.
Versandkartons an Endverbraucher fallen im Haushalt als Abfall an und sind daher systembeteiligungspflichtig. Packmittel, die ausschließlich im gewerblichen Bereich anfallen, unterliegen stattdessen den Rücknahmepflichten für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
Die Schwellen liegen bei 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialien im Vorjahr. Wer darunter bleibt, ist von der jährlichen Erklärung befreit.
Ohne Eintrag im Register besteht ein Vertriebsverbot für die betroffenen Waren. Zusätzlich drohen Bußgelder, und Marktplätze sperren Angebote, wenn die Registrierungsnummer fehlt oder nicht zum Händler passt.