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Allgemeine Geschäftsbedingungen der KartonPlus GmbH

1. Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde). Die KartonPlus GmbH verkauft ausschließlich an gewerbliche (s.o.) Kunden.
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
(3) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen.

2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
(2) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Lieferung

(1) Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
(2) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(3) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(4) Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
(5) Im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, max. jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

4. Beschaffenheit des Produkts

(1) Bei allen Wellpappverpackungen wird die Größe durch das Innenmaß in Millimetern (Länge x Breite x Höhe) bestimmt, soweit nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Geringfügige Abweichungen, die sich Beschaffenheit des Materials und der Art des Fertigungsverfahrens ergeben und innerhalb der branchenüblichen Toleranzen liegen, gelten als vertragsgemäße Leistung. Diese Toleranzen variieren in Abhängigkeit vom Herstellungsverfahren. Sie können im Einzelfall erfragt, jedoch nicht aus Mustern abgeleitet werden.
(3) Es wird lediglich garantiert das 95% der Gesamtliefermenge innerhalb der üblichen Toleranz liegt.
(4) Für geringfügige Abweichungen in der Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Farbe, der Heftung und Klebung, und des Drucks, sowie für branchenübliche Gewichtsabweichungen bis 8% kann KartonPlus nicht in Anspruch genommen werden.
(5) Abweichungen, die sich aus der Drucktechnik ergeben und auf Abweichungen bei Andruck und Auflage zurückzuführen sind, können vom Kunden nicht beanstandet werden.
(6) Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf die einzelnen Stücke und Pakete an. Entscheidend bei Mängelrügen, ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Beanstandung auf Abweichungen im Maß, im Gewicht oder in der Menge bezieht.
(7) Papier- und folientechnische Änderungen bleiben KartonPlus unter Gewährleistung aller vereinbarten Merkmale (Festigkeitswerte, Druckbild) vorbehalten.

5. Mengenabweichungen

(1) KartonPlus behält sich Abweichungen in Form von Mehr- oder Mindermengen bis zu 15% ausdrücklich vor.
(2) Geringfügige Zähl- sowie Sortierfehler begründen keine Ansprüche des Kunden.

6. Barcode QR-Code

(1) KartonPlus gewährt den Aufdruck der Barcodes oder QR-Codes in handelsüblicher Qualität entsprechend dem Stand der Technik. Eine darüber hinaus gehende Gewährleistung wird nicht übernommen.
(2) KartonPlus haftet nicht für die Lesbarkeit der Bar- oder QR-Codes bei Vorgaben des Kunden, die diese beeinträchtigen können, wie beispielsweise verkleinerte Ruhezonen, Farbauswahl und Größe.
(3) Eigene Aussagen über Lesezuverlässigkeit insbesondere an den Kassen des Handels und mittles Smartphone-Apps können mangels einheitlicher Lesetechnik nicht abgegeben werden.
(4) Eine Gewährleistung der Güteklasse A und B nach ISO/IEC 15416, wird aufgrund des anwandten Druckverfahrens nicht übernommen.

7. Preise, Fracht und Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anderweitig ausgewiesen, inklusive Fracht, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Lieferungen erfolgen nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Der Versand auf die deutschen Inseln ist ausgeschlossen.
(3) Die Lieferung der Ware erfolgt an die vom Kunden benannte Adresse mittels eines Paketdienstleisters oder Spediteurs nach Wahl der Verkäuferin. Lieferungen an Packstationen sind nicht möglich.
(4) Wird die Ware dem Kunden auf Paletten geliefert, so sind diese durch Palettentausch unverzüglich zurückzugeben. Werden die Paletten nicht zurückgegeben, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden die Paletten gesondert in Rechnung zu stellen.
(5) Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(6) Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

8. Gefahrübergang bei Versendung

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
(2) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
(2) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet, oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
(6) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

10. Gewährleistung

(1) Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
(2) Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
(3) Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(4) Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB unberührt.
(5) Schadensersatzansprüche zu den in Ziffer 8 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in Ziffer 11 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.
(6) Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

11. Haftung

Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist München.
(2) Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3) Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist M¨nchen Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

Stand 10.04.2017

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