Wer Pakete und Päckchen innerhalb Deutschlands verschickt, muss keine Zollbestimmungen beachten. Auch innerhalb der EU werden Päckchen und Pakete in der Regel nicht vom Zoll kontrolliert. Anders sieht es bei Sendungen in Länder außerhalb der EU aus. Der Zoll prüft Pakete stichprobenartig, insbesondere dann, wenn sie durch ihre Form oder ihr Gewicht verdächtig wirken. Es kann zu Problemen bei der Zustellung und zu Verzögerungen kommen. Auch beim Empfang von Paketen aus Ländern außerhalb der EU kann es zu Problemen kommen, sodass sich der Empfänger sein Paket mitunter beim Zoll abholen muss.
Informationen über den Zoll beim Paketversand ins Ausland
Privatpersonen können Geschenke ins Ausland schicken, auch in Länder außerhalb der EU. Da der Onlinehandel immer stärker zunimmt, bieten auch Privatpersonen verschiedene Artikel auf Online-Marktplätzen und anderen Internetplattformen an. Über einige Plattformen kann auch der Versand von Waren ins Ausland erfolgen. Bei Sendungen innerhalb der EU spielt der Zoll zumeist keine Rolle. Nur die Gebühren sowie Abmessungen und Gewicht können sich bei DHL und anderen Versanddiensten vom Paketversand innerhalb Deutschlands unterscheiden. Es gibt jedoch EU-Ausnahmegebiete, für die andere Regelungen gelten. Bei Sendungen ins Nicht-EU-Ausland kommt es nicht nur darauf an, eine stabile Verpackung zu wählen und fest zu verschließen, sondern auch die Zollbestimmungen müssen beachtet werden.
Geschäftskunden, die häufig Pakete verschicken, können bei verschiedenen Versanddiensten von günstigen Konditionen profitieren. Auch sie müssen beim Versand von Waren ins Ausland die Zollbestimmungen beachten und die erforderlichen Versanddokumente für ihre Sendungen ausstellen.
Versand in Länder der EU und in Drittländer
Länder außerhalb der EU werden als Drittländer bezeichnet. Nur beim Versand in Drittländer und in EU-Ausnahmegebiete sind die Zollbestimmungen relevant. Beim Versand in Drittländer müssen die Pakete zwei Zollbehörden passieren. Sie durchlaufen den Zoll des Absendelandes und den Zoll des Empfängerlandes. Nicht immer werden die Pakete vom Zoll geöffnet. Der Zoll prüft die Pakete stichprobenartig und bei verdächtigem Inhalt. Zumeist muss das Paket nicht beim deutschen Zoll deklariert werden, wenn der Wert 1.000 Euro nicht überschreitet.
In den einzelnen Drittländern können unterschiedliche Zollbestimmungen gelten. Es ist daher wichtig, sich über die Zollbestimmungen des Empfängerlandes zu informieren, welche Waren in das Zielland eingeführt werden dürfen. Verschiedene Waren sind von der Einfuhr ausgeschlossen. Der Zoll des Empfängerlandes bestimmt auch, welche Steuern und Gebühren vom Empfänger bezahlt werden müssen. Wichtig sind daher die korrekten Zolldokumente für die Sendung. Die Zolldokumente müssen von Privatpersonen ebenso wie von Firmen beigelegt werden.
Unterschiede beim Zoll zwischen EU- und Drittländern
Beim Versand von Paketen innerhalb der EU finden keine Zollprüfungen zwischen den Mitgliedsstaaten statt. Der Versand in EU-Länder ist ähnlich einfach wie der Versand innerhalb Deutschlands. Der große Vorteil besteht darin, dass keine Zolldokumente ausgefüllt und beigelegt werden müssen.
Zu den Drittländern, bei denen die Zollbestimmungen beachtet werden müssen, zählen nicht nur die Länder außerhalb Europas. Auch die Schweiz und Großbritannien sind Drittländer, bei denen es auf die Zollbestimmungen ankommt. Pakete in diese Länder durchlaufen den Zoll.
Was sind EU-Ausnahmegebiete?
Neben den Drittländern, die nicht zur EU gehören und bei denen die Zollbestimmungen zu beachten sind, gibt es EU-Ausnahmegebiete. Diese Gebiete gehören zwar zur EU, doch müssen auch hier die Zollbestimmungen beachtet werden. Zollrechtlich unterliegen die EU-Ausnahmegebiete den gleichen Regelungenwie die Nicht-EU-Länder.
Einige Gebiete gehören zum zollrechtlichen Gebiet der EU, doch mehrwertsteuerlich müssen besondere Bestimmungen beachtet werden.
Die gleichen zollrechtlichen Bestimmungen wie für Nicht-EU-Länder gelten für die folgenden Gebiete:
· Büsingen und die Insel Helgoland in Deutschland
· Faröer Inseln und Grönland, die zu Dänemark zählen
· Aland-Inseln, zählen zu Finnland
· zu den Niederlanden zählende Regionen Saba, Aruba, Bonaire, Curacao, Sint Maarten, Sint Eustatius
· zu Frankreich zählende Gebiete Saint Pierre et Miquelon, Saint-Barthélemy, Französisch-Polynesien, französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis & Furtuna, Neukaledonien
· türkischer Teil von Zypern
· Ceuta und Melilla, die zu Spanien zählen
· zu Italien zählende Gebiete Livigno, Teil des Luganer Sees, Campione d‘Italia
Gebiete mit mehrwertsteuerlichen Sonderregelungen gehören zum zollrechtlichen Gebiet der EU, doch unterliegen sie nicht der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU. Bei der Einfuhr in diese Gebiete müssen die Waren versteuert werden. Nur durch Vorlage eines Nachweises des Unionscharakters ist eine zollfreie Einfuhr in diese Gebiete möglich.
Zu den Gebieten mit mehrwertsteuerlichen Sonderregelungen gehören:
· Berg Athos in Griechenland
· zu Frankreich zählende Gebiete Französisch-Guyana, Mayotte, Saint Martin, Martinique, Guadeloupe, La Réunion
· Kanarische Inseln als Teil von Spanien
Ausnahmen von der Gestellungspflicht
Als Gestellungspflicht wird die Pflicht zur Vorlage von Paketen beim Zoll bezeichnet. Von dieser Gestellungspflicht gibt es Ausnahmen:
· Sendungen mit geringem Wert
· Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen
· Geschenksendungen
Diese Sendungen können direkt an den Empfänger zugestellt werden, ohne dass Zollgebühren berechnet werden.
Diese Ausnahmen von der Gestellungspflicht gelten auch, wenn Sendungen aus einem Drittland nach Deutschland eingeführt werden. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen, die Empfänger von Paketen aus Drittländern in Deutschland beachten müssen.
Allgemeine Informationen beim Versand von Paketen von Deutschland in Drittländer
Wer ein Paket oder Päckchen in ein Land außerhalb der EU verschicken möchte, muss die folgenden Bestimmungen beachten:
· Information über die Einfuhr- und Zollvorschriften des Landes, in das ein Paket verschickt werden soll
· Zollinhaltserklärungen CN23 beziehungsweise CN22 müssen vollständig ausgefüllt werden, wenn ein Paket in ein Nicht-EU-Land verschickt wird
· Adress- und Zollangaben müssen unbedingt vollständig und korrekt sein, damit das Paket nicht kostenpflichtig an den Absender zurückgeschickt wird
· bei Sendungen in Nicht-EU-Länder mit DHL kann die Online-Frankierung genutzt werden, da der Absender dann durch alle erforderlichen Informationen geführt wird und einfach die Eingabefelder ausfüllen kann
· beim Versand mit DHL und Online-Frankierung ist der Preis oft noch günstiger als bei der Frankierung in einer Postfiliale
· beim Versand von Paketen in Nicht-EU-Länder über eine Postfiliale muss der Versandschein „DHL Paket und Päckchen Welt“ ausgefüllt werden, auf dessen Rückseite sich Hinweise zum korrekten Ausfüllen befinden
· prüfen, ob für das Paket eine Ausfuhranmeldung erforderlich ist
Versand von Paketen in Nicht-EU-Länder mit anderen Versanddiensten
Nicht mit allen Versanddiensten ist der Paketversand in Länder außerhalb der EU möglich. Hermes hat den Versand von Paketen in Nicht-EU-Länder eingestellt. Mit DPD können Pakete auch in Drittländer verschickt werden, wenn die entsprechenden Vorschriften beachtet werden. Für die Zollabfertigung bei DPD ist eine Handels- oder Proforma-Rechnung erforderlich. Auch mit GLS ist der Versand von Paketen in Nicht-EU-Länder möglich. Eine Handels- oder Proforma-Rechnung ist dafür nicht notwendig. Der Versand von Paketen in Nicht-EU-Länder mit UPS ist möglich, wenn eine Handels- oder Proforma-Rechnung erstellt wird.
Es ist wichtig, sich über die Regelungen bei den einzelnen Versanddiensten zu informieren, wenn Pakete mit diesen Versanddiensten in Drittländer verschickt werden sollen. Dort können andere Vorschriften als bei DHL gelten.
DHL ist der größte deutsche Versanddienst und auch ein großes international tätiges Unternehmen. Wer DHL für den Versand in Drittländer nutzt, ist auf der sicheren Seite.
Ausfuhranmeldung beim Versand von wertvollen Paketen
Beim Versand von Paketen mit DHL in Länder außerhalb der EU oder in EU-Ausnahmegebiete muss in bestimmten Fällen eine Ausfuhranmeldung ausgefüllt werden. Die Ausfuhranmeldung ist in den folgenden Fällen erforderlich:
· bei Warensendungen für kommerzielle Zwecke mit einem Gesamtwert von mehr als 1.000 Euro
· bei Warensendungen für kommerzielle Zwecke als Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Vorgänge und mit einem Warenwert der einzelnen Sendungen von weniger als 1.000 Euro, aber einem Gesamtwert aller Sendungen von mehr als 1.000 Euro
· bei Warensendungen, für die eine Gewährung von Ausfuhrerstattungen vorgesehen ist
· bei Ausfuhrgenehmigungspflicht von Waren
· bei sonstigen Förmlichkeiten wie statistischen Förmlichkeiten oder der Erfordernis einer Ausfuhrlizenz
Um eine Ausfuhranmeldung vorzunehmen, sind die folgenden Schritte erforderlich:
· Anmeldung der Ausfuhr der Waren über das Zoll-Onlinetool Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle
· Verwendung der Codierung DE003305 als Ausgangszollstelle oder bei den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla ES002803
· Für jede Sendung ein eigenes Ausfuhrbegleitdokument ausdrucken, das an der Movement Reference Number (MRN) und dem MRN Barcode erkennbar ist
· Ausfuhrbegleitdokument als oberstes Dokument in die selbstklebende Lieferscheintasche legen und auf das Paket kleben
· in der Nähe der Sendungsanschrift den Hinweis „Achtung! Ausfuhranmeldung“ anbringen
Die Ausfuhranmeldung muss immer elektronisch erfolgen. Sie muss bereits vor der Einlieferung des Pakets vorgenommen werden. Wird das Ausfuhrbegleitdokument an die Einlieferungsliste geheftet oder in die Sendung gelegt, kann das Paket nicht ordnungsgemäß abgefertigt werden. Es kann zu Verzögerungen kommen.
Wichtig: Die Deutsche Post kann den Versand verweigern und die Sendung an den Absender zurückgeben, wenn die erforderlichen Zolldokumente fehlen.
Weitere erforderliche Zolldokumente beim Versand von Paketen in Nicht-EU-Länder
Eine Ausfuhranmeldung ist beim Versand von Paketen in Nicht-EU-Länder nicht immer erforderlich. Allerdings sind weitere Zolldokumente erforderlich, da die Zollbehörden des Empfängerlands die Pakete prüfen. Dafür sind verschiedene Zolldokumente notwendig.
Die Zollinhaltserklärungen CN23 beziehungsweise CN22 werden von den Weltpostunternehmen bereitgestellt und sind weltweit einheitlich. Der Inhalt eines Pakets kann mit diesen Dokumenten klar angegeben werden. Für Pakete wird CN23, für Päckchen CN22 verwendet.
Unternehmen müssen für den gewerblichen Versand an Kunden in Nicht-EU-Ländern eine Rechnung über den Inhalt des Pakets ausstellen, die den Vorgaben einer internationalen Handelsrechnung entsprechen muss.
Sowohl beim Privatversand als auch beim gewerblichen Versand muss eine Proforma-Rechnung ausgestellt werden, die fast genauso wie eine internationale Handelsrechnung aufgebaut ist. Sie ist jedoch keine echte Rechnung.
Beim Paketversand von privat an privat mit einem Paketdienst wie DHL, der dem Weltpostverein angehört, müssen die Dokumente CN23 beziehungsweise CN22 sowie eine Proforma-Rechnung ausgestellt werden. Gehört ein Paketdienst nicht dem Weltpostverein an, ist beim Versand von privat an privat nur eine Proforma-Rechnung erforderlich.
Beim gewerblichen Versand von Paketen in Nicht-EU-Länder mit Versanddiensten, die dem Weltpostverein angehören, müssen immer ein CN23-Formular und eine internationale Handelsrechnung beigelegt werden.
Geeignete Verpackungen beim Versand in Länder außerhalb der EU
Damit das Paket unbeschadet beim Empfänger außerhalb der EU ankommt, ist die richtige Verpackung wichtig. Die Verpackung muss stabil genug sein und muss der Größe und dem Gewicht des Versandguts entsprechen.
Kleinere Waren können mit Versandtaschen aus Wellpappe, Vollpappe, Luftpolstertaschen, Maxibriefkartons oder Großbriefkartons verschickt werden. Für größere Artikel sind Kartons und Faltschachteln geeignet, die in unterschiedlichen Größen und Ausführungen erhältlich sind. Kartons aus zweiwelliger Wellpappe werden für schwerere oder empfindliche Artikel verwendet.
Zusätzlich kommt es darauf an, das Versandgut zum Schutz vor Beschädigungen zu polstern. Luftpolsterfolie ist geeignet. Um ein Verrutschen zu verhindern und Hohlräume auszufüllen, können Verpackungschips oder Packpapier verwendet werden.
Der Karton muss fest verschlossen werden, damit er sich beim Transport nicht öffnet. Er kann zwar vom Zoll geöffnet werden, doch muss er dann wieder verschlossen werden. Mit Klebeband lässt sich der Karton sicher verschließen.
Abmessungen von Paketen beim Versand in Nicht-EU-Länder beachten
Um Schwierigkeiten mit dem Zoll beim Versand von Paketen in Nicht-EU-Länder zu vermeiden, kommt es darauf an, dass die zulässigen Abmessungen und das zulässige Gewicht beachtet werden.
Mit DHL International ist der Versand von Päckchen und Paketen in 220 Länder und Territorien möglich. Beim Versand von Paketen sind die Sendungsverfolgung und eine Haftung bis zu 500 Euro im Preis enthalten. Abhängig vom Zielland können unterschiedliche Preise gelten. Für wertvolle Sendungen kann eine zusätzliche Haftung gegen Aufpreis gebucht werden. Der Aufpreis ist abhängig vom Wert der Sendung.
Pakete dürfen beim Versand mit DHL in Nicht-EU-Länder bis zu 30 Kilogramm schwer sein. Die Mindestabmessungen liegen bei 15 x 11 x 1 Zentimeter. Pakete mit einem Gewicht bis zu 2 Kilogramm dürfen maximal die Abmessungen von 60 x 30 x 15 Zentimeter haben. Bei einem Gewicht bis 30 Kilogramm sind die maximalen Abmessungen von 120 x 60 x 60 Zentimetern zulässig.
Bei anderen Paketdiensten können andere Abmessungen und Gewichte gelten.
Empfang von Paketen aus Nicht-EU-Ländern
Der Online-Handel gewinnt immer mehr an Bedeutung. Daher werden auch immer häufiger Waren in Online-Shops bestellt, die ihren Sitz außerhalb der EU haben. Auch beim Empfang von Sendungen aus Drittländern sollten die Empfänger die Zollbestimmungen kennen. Sie sind wichtig, um zusätzliche Kosten oder Steuern zu vermeiden. Mitunter bleibt ein Paket beim Zoll, da sein Inhalt verdächtig ist oder nicht nach Deutschland eingeführt werden darf.
Prüfung von Paketen durch die deutschen Zollbehörden
Nicht immer können Pakete aus Nicht-EU-Ländern direkt an den Empfänger zugestellt werden. Es ist daher wichtig, zu wissen, wie die deutschen Zollbehörden die Pakete aus den Drittländern prüfen. Nicht jedes Paket wird geöffnet und kontrolliert, da der Aufwand aufgrund des Paketaufkommens viel zu hoch ist. Die Zöllner nehmen daher Stichproben vor und prüfen nur einzelne Pakete. Diese Pakete werden nicht immer geöffnet, sondern mitunter auch nur geröntgt.
Die Zöllner achten bei der Prüfung auf die folgenden Kriterien:
· CE-Kennzeichnung des Produkts
· Sicherheit und bei elektronischen Artikeln Verarbeitung der Kabel
· deutschsprachige Bedienungsanleitung
· Adresse des Herstellers in der EU, die auf Produkt, Verpackung oder Begleitdokument stehen muss
Ein Paket kann als verdächtig betrachtet werden, wenn es ein hohes Gewicht hat oder sehr groß ist. In dem Paket könnten Drogen versteckt sein. Auch das Herkunftsland kann relevant sein, damit ein Paket als verdächtig gilt. Häufig gelten Pakete aus China als verdächtig, da es sich bei den Inhalten oft um Fälschungen hochwertiger Markenprodukte handelt. Die Hersteller von Markenprodukten gehen gegen die Einfuhr solcher Plagiate vor und können Strafanzeige stellen. Das Paket kann vom Zoll beschlagnahmt werden.
Pakete können vom Zoll auch dann geöffnet werden, wenn unbekannte Warenbezeichnungen vorliegen, die Warenbezeichnung eine Einfuhrbeschränkung vermuten lässt oder die Warenwerte zu niedrig angegeben sind.
Aufgrund des Briefgeheimnisses darf der Zoll ein verdächtiges Paket nicht direkt öffnen. Er arbeitet daher mit Postbeamten zusammen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Auf Wunsch des Zöllners kann der Postbeamte das Paket öffnen. Das Paket wird verschlossen, nachdem der Inhalt kontrolliert wurde. Zusätzlich wird ein Aufkleber angebracht, dass die Sendung für die zolltechnische Abfertigung geöffnet wurde.
Mögliche Situationen beim Empfang von Paketen aus Nicht-EU-Ländern
Wer ein Paket aus einem Nicht-EU-Land erhält, muss mit verschiedenen Situationen beim Zoll rechnen. Das betrifft insbesondere den Empfang von Paketen aus China, Japan oder den USA.
Das Paket kann von der zollamtlichen Behandlung befreit werden. Der Weitertransport innerhalb Deutschlands erfolgt dann schnell. Die Sendung wird dann direkt an den Empfänger zugestellt. Der Empfänger muss keine zusätzlichen Gebühren zahlen.
Wird ein Paket zollamtlich abgefertigt, prüfen die Zöllner im Internationalen Postzentrum (IPZ) das Paket und die Begleitdokumente, zu denen Zollinhaltserklärung und Handelsrechnung gehören. Mitunter fehlt die Handelsrechnung.
Passen die Warenbezeichnung oder der deklarierte Wert nicht zum Inhalt der Sendung, behält der Zoll das Paket mitunter ein. Das kann der Fall sein, wenn sich im Paket ein Markenprodukt befindet, dessen Wert nur für 10 US-Dollar deklariert wurde. Der Empfänger muss dann das Paket persönlich beim Zollamt abholen. Der Empfänger muss das Paket dann öffnen und dafür einen Beleg vorlegen, dass er die Ware tatsächlich bezahlt hat.
Erkennt das Zollamt den deklarierten Warenwert an, muss der Empfänger das Paket nicht beim Zollamt abholen. Die Sendung wird direkt an den Empfänger geliefert. Der Empfänger muss mitunter die erforderlichen Gebühren an den Postboten bezahlen. Die Deutsche Post und DHL berechnen zusätzliche Gebühren von 6 Euro für die Zollabfertigung.
Der Zoll bietet die Postabfertigung von zu Hause an, wenn der Empfänger die Sendung nicht persönlich vom Zollamt abholen kann. Dafür ist eine nachträgliche Postverzollung erforderlich, für die 28,50 Euro an den Empfänger berechnet werden.
Gebühren bei Sendungen aus Drittländern
Beim Empfang von Sendungen aus allen Nicht-EU-Ländern gelten seit dem 1. Juli 2021 die folgenden Regelungen:
· Kleinstbeträge: Bei Sendungen mit einem Wert von weniger als 5,26 Euro entfallen Steuern und Zölle. Der Zoll erhebt die Einfuhrumsatzsteuer erst, wenn sie 1 Euro überschreitet.
· Sachwert bis 150 Euro: Bei einem Sachwert bis 150 Euro entfällt der Zoll. Je nach Produkttyp sind Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuern zu zahlen.
· Sachwert über 150 Euro: Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuer müssen gezahlt werden.


